tobias wernik

Terms and Conditions // AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Von Tobias Maximilian Wernik e.U., im Folgenden kurz TW genannt.

§ 1  Geltung

(1) Vertragsgrundlagen

TW schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf derGrundlage der von TW erstelltenschriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in dasAngebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelleUnterlagen  oder  allgemeine  Folder),  Preislisten sowie  dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen vonLeistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweitdiese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alleRechtsbeziehungen zwischen TW und demAuftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allenweiteren Vertragsabschlüssen zwischen TW und demjeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wennauf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und AllgemeinenGeschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

(2) Zukünftige Änderungen

Änderungen derBeschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von  TW werden  dem  Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und geltenals vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht.

Ab Gültigkeit der neuenVereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auchfür alle anderen noch laufenden Verträge.

(3) Zusatzvereinbarungen

Alle Formen vonZusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während derVertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auchfür das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

(4) Vertragsbestandteile vonSeiten des Auftraggebers

Von Seiten des Auftraggeberskommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis vonTW nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von TWin das Angebot integriert oder von TW zumBeispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiertwerden.

Von Seiten des Auftraggeberskommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oderVertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von TW nur dann wirksam, wenndiese von TW mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk(wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht TW derEinbeziehung von rechtsgestaltenden   Elementen,   wie Allgemeine  Geschäftsbedingungen  oder

Vertragsklauseln, desAuftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme vonVorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch TW bewirktdaher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn dieseVorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsereAGB.“).

(5) Vorgehen beiWidersprüchen

Für den Fall vonWidersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen(projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislistenund den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TW gelten diese in der genanntenReihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generellerenBestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall vonWidersprüchen zwischen Vertragselementen von TW und von Vertragselementen desAuftraggebers gehen alle Vertragselemente von TW vor.

(6) Vorgehen beiUnwirksamkeit

Sollten einzelneBestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist dieunwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichenSinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 2  Vertragsabschluss

(1) Angebot durch TW

Angebote von TW an denAuftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggebersind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

(2) Angebot durch denAuftraggeber

Erteilt der Auftraggeberaufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendesAngebot von TW, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufendenGeschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zweiWochen ab dessen Zugang bei TW gebunden.

(3) Annahme durch TW

Der Vertrag kommt daherimmer erst durch die Annahme des Auftrags durch TW zustande.

Die Annahme hatgrundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass TW z.B.durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zuerkennen gibt, dass TW den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung desZugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

(4) Zugang

Wenn zur Angebotslegung undzur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronischesAuftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zuganghaben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag,ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegebenwerden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeitenabgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

§ 3 Leistungsumfang,Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

(1) Erfüllungsort,Gerichtstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort undGerichtsstand ist Salzburg. Es giltausschließlich österreichisches Recht.

(2) Leistungsumfang

Der Umfang der zuerbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allenVertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von TW.

Nicht  in  das Angebot  einbezogene  Informationen  aus  anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen,  Websites  oder Kataloge)  sind  nicht  Bestandteil derLeistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber istverpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinenAnforderungen  zu  überprüfen.  Nach  Erteilung  des Auftrags  sind  Änderungen der Leistungsbeschreibung nureinvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung   von  Preisen,   Fristen   und   Terminen führen.

(3) Fachgerechte Leistung.

Soweit die schriftlicheLeistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet TW eine fachgerechteAusführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb desRahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat TW bei der Ausführung derLeistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zurAusführung bestehen.

(4) Austauschbare Leistungen

Soweit dies mit den Zielendes Auftrages im Einklang steht, ist TW berechtigt, von derLeistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertigeLeistungen zu ersetzen.

(5) Fremdleistungen

TW ist berechtigt, dieLeistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungensachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

(6) VereinbarteFremdleistungen

Wenn die Leistungen von TWvereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oderRechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oderRechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.

In diesem Fall besteht dievertragliche Verpflichtung von TW ausschließlich in der fachgerechtenBeauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechtenAusführung der vereinbarten Fremdleistungen.

(7) Teilbare Leistungen

Bei teilbaren Leistungen istTW berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

(8) Verfall

Der Auftraggeber hat allebei TW beauftragten oder TW zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerechtabzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist TWberechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zuentsorgen.

(9) Termine und Fristen

Von TW angegebene Termineoder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich alsverbindlich gekennzeichnet sind.

(10) Vertragslaufzeit

Verträge auf unbestimmteZeit sind unter Einhaltung einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten und unterEinhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeitkündbar. Im Fall der Nichtkündigung durch den Auftraggeber verlängert sich dieVertragsdauer automatisch um ein Jahr und kann wiederum nur unter Einhaltungeiner 2-monatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.

(11) Unvorhersehbare oderunabwendbare Ereignisse

Unvorhersehbare oderunabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei derErfüllung seiner Verpflichtungen sowie für TW unvorhersehbare und unabwendbareVerzögerungen bei TW oder den Auftragnehmern von TW – verlängern Fristen bzw.verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbarenEreignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigenorganisatorischen Maßnahmen. Davon hat TW den Auftraggeber schriftlich inKenntnis zu setzen.

(12) Mitwirkungspflichtendes Auftraggebers

Der Auftraggeber hat TWunverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alleInformationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die fürdie Erbringung der Leistungen durch TW erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere dieBereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellungvon Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung beiAuftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit derBereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erstwährend der Erbringung der Leistungen durch TW bekannt wird, hat derAuftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die vonihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit,Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet fürsämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlasseneMitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den TWdadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern TW aufgrund mangelhafter, verspäteteroder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nichtvereinbarungsgemäß ausführen kann, ist TW unbeschadet anderer Rechte auchberechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen fürandere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen dieAusführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seineMitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alleTermine und Fristen verschieben.

Wird TW von Dritten wegeneiner Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestelltenInformationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber TWzudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligenAnsprüchen Dritter zu unterstützen.

(13) Umfang derPrüfpflichten von TW

TW hat die Leistungen soauszuführen, dass die von TW erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrigsind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmungdes Urhebers).

TW trifft jedoch keineVerpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch TW erstellten Leistungen aufeine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelleRechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung(z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. 

(14) Umfang derPrüfpflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dierechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von TW rechtlich alleAnforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-,wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits-und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechendausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

(15) Rechte an denLeistungen

Grundsätzlich stehen alleRechte an den vereinbarten Leistungen TW bzw. den Lizenzgebern von TW zu. DerAuftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung desvereinbarten Entgeltes im mit TW vereinbarten bzw. von den Lizenzgebernvordefinierten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass derLizenz Umfang nicht vereinbart wurde umfasst dieser die nicht exklusive, keinRecht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundeneUnternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen desAuftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlichunverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.

Der Auftraggeber ist inKenntnis, dass die Leistungen von TW oft auf Werken oder Leistungen Dritter mitunterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat dieseLizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil derLeistungen oder Werke von TW sind, einzuhalten.

(16) Recht auf dasEndprodukt

Der Auftraggeber hat nur einRecht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt,nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigenGrundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbartwurde, hat TW auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe,Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

(17) Kontrollrecht

TW ist berechtigt, dieEinhaltung der Nutzungsbestimmungen durch persönliche Kontrollen sowietechnische Maßnahmen zu kontrollieren.

Eine persönliche Kontrolledurch TW ist ohne Vorankündigung zulässig. Der Auftraggeber hat TW dazu nachWahl des Auftraggebers entweder Zugriff auf die in Frage kommenden Systeme zugeben oder TW entsprechend dessen Vorgaben die Einhaltung der Lizenzbedingungenzu demonstrieren.

Eine Kontrolle durchtechnische Maßnahmen ist laufend zulässig. Dabei ist TW berechtigt, die zurKontrolle der Einhaltung der Lizenz notwendigen Daten, wie z. B. Gerätedaten,Usernamen oder Logindaten an ein Überwachungssystem von TW zu übermitteln.

TW ist in jedem Fall zurstrengsten Verschwiegenheit verpflichtet. TW ist nicht berechtigt, die Daten zuanderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten unmittelbar nach derLizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu löschen

(18) Referenz

TW ist berechtigt, auf allenvon TW für den Auftraggeber erstellten     Leistungen auf TW undallenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich desjederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittelvon TW Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung,Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf dieGeschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass demAuftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

§ 4  BesondereLeistungsarten

(1) Inhalte wie z.B. Videos,Texte, Fotos & Grafiken

Soweit die Leistungen von TWdie Anfertigung von Inhalten wie z.B. Videos, Texten, Fotos und Grafikenbeinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie fürgeringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter undauftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, istdie Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.

(2) Suchmaschinenoptimierung

Soweit die Leistungen von TWMaßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet TWlediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeigneteAusführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.

(3) Service- und Wartung

Soweit keine Service- undWartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nichtgeschuldet. Soweit die Leistungen von TW Service- und Wartungsleistungenbeinhalten, schuldet TW keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht imEinzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.

(4) Einbindung bzw. Nutzungfremder Komponenten und Services

Soweit die Leistungen von TWdie Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oderähnlichen Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet TW nur die Ausführung imUmfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nichtTeil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten,beauftragt und verrechnet.

Zudem schuldet TW lediglicheine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung,haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreichePlattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen derNutzungsmöglichkeiten vornehmen.

(5) Open Source

Soweit die Leistungen von TWauf Open Source Lizenzen aufbauen, welche zwingend voraussetzen, dass daraufaufbauende Werke ebenfalls Open Source sind, ist TW berechtigt, die für denAuftraggeber erstellten Werke ohne Rückfrage als Open Source zuveröffentlichen.

(6) Druck

Soweit die Leistungen von TWdie Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der Auftraggeber Druckdaten zuliefern, die den Anforderungen von TW entsprechen. Der Auftraggeber hattechnisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei der Farbe und demMaterial zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. ImFall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die Erreichung dieserVorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen. Mehr- undMinderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigerenArbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung desFortdruckes zu verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätzeder Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Rechtschreibung indeutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“)maßgebend. 

Korrekturabzüge werden demAuftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. TW ist jedoch berechtigt, auchohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.

§ 5  Geheimhaltung& Abwerbeverbot

(1) Treuepflichten

Die Vertragspartner sindverpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern undinsbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderenVertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über einetwaiges Vertragsende hinaus.

(2) Geschäftsgeheimnisse

Ein Geschäftsgeheimnis isteine Information, die

a) geheim ist, weil sieweder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzungihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieserArt von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglichist,

b) von kommerziellem Wertist, weil sie geheim ist, und

c) Gegenstand von denUmständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Personist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Als Geschäftsgeheimnisgelten insbesondere die von TW verfolgten Geschäftsideen undGeschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen denVertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, beiSoftware insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentationsowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oderrelevanter Teile der Software ergibt, und sicherheitsrelevante Daten.

Der Auftraggeber istverpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische undorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass dieseGeschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.

Eine Nutzung durch denAuftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist.

Bei einem Verstoß gegendiese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhevon EUR 50.000,00 zu bezahlen.

§ 6  Entgelt

(1) Preise

Alle Preise verstehen sichab Geschäftssitz bzw. -stelle von TW in Euro zzgl. Umsatzsteuer in dergesetzlichen Höhe.

(2) Kostenvoranschläge

Im Fall der Erteilung einesKostenvoranschlages ist dieser unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag liegt vor,wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlagbezeichnet wird.

Wenn nach der Erteilungeines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichenKosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat TWden Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. DieKostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggebernicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht undgleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternativebekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderterHinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber vonvornherein als genehmigt.

(3) Abrechnung nachPauschale

Im Fall der Abrechnung inForm einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung dervereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kostenunvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkungdes Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln inbeigestellten Leistungen.

(4) Abrechnung nach Aufwand

Im Fall der Abrechnung nachAufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnungnach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa,voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.

(5) Stundenpool

Soweit ein Stundenpool füreinen bestimmten Zeitraum vereinbart wird, dient dies der Sicherung einerMindestverfügbarkeit von TW für den Auftraggeber im jeweiligen Zeitraum.

Im Fall von nichtverbrauchten Stunden sind diese Stunden daher nicht auf Folgezeiträumeübertragbar, sondern verfallen, ohne dass dies einen Anspruch aufPreisminderung auslösen würde.

Im Fall des Nichtausreichensdes Stundenkontingents hat TW dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen.Eine Überschreitung des Stundenkontingents ist nur mit Zustimmung desAuftraggebers zulässig, außer die Überschreitung ist zur Vornahmeunaufschiebbarer Maßnahmen zur Abwehr von Schäden des Auftraggebers notwendigund die rechtszeitige Einholung der Zustimmung des Auftraggebers ist nichtmöglich.

(6) Zusatzleistungen

Alle Leistungen von TW, dienicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wieinsbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

(7) Abrechnungsmodus

Der Auftraggeber hat, sofern nicht schriftlich im Angebot etwasanderes vereinbart wurde, bei Auftragserteilung 50 % des vereinbartenEntgelts zu bezahlen. Die restlichen 50 % des vereinbarten Entgelts sind beiFertigstellung des Gesamtprojektes zu bezahlen. Bei Dauerschuldverhältnissenerfolgt eine monatliche Abrechnung im Nachhinein.

(8) Teilleistungen

Darüber hinaus ist TWberechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfallsdie einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.

(9) Kostenvorschuss

Zudem ist TW berechtigt, beiNeukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Falldes Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in derVergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit desAuftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in dervollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

(10) Preisanpassung

Bei Verträgen aufunbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung derVertragsdauer ist TW berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unterBerücksichtigung des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen.

Auch sonst ist TWberechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen,wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies vonTW beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von TW nachzuweisen, die fehlendeMöglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.

(11) UngerechtfertigterRücktritt

Für den Fall, dass derAuftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzlichesVerschulden von TW ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt TW trotzdem dasvereinbarte Honorar. TW muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus nochnicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn TW aus einem inder Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

§ 7  Zahlung

(1) Fälligkeit

Die Rechnungen von TW sindohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig.

(2) Zahlbarkeit

Die Rechnungen von TW sindbinnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

(3) Überweisung

Grundsätzlich hat dieZahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung istausgeschlossen.

(4) Sonstige Zahlungsarten

Der Auftraggeber ist weitersberechtigt, alle anderen von TW angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. DieBelastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

(5) VereinbarteFremdleistungen

TW ist berechtigt, dieFremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen desAuftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggeberszu beauftragen.

Sofern TW den Vertrag imeigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt diesausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags-und Zahlungsabwicklung.

(6) Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigenBezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von TWan den von TW gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreisesund aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle desVerzuges ist TW berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zumachen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch TWzu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch TW bewirkt keinenRücktritt vom Vertrag, außer TW erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall derWeiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seineForderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an TW ab. TW istberechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

(7) Verbot der Aufrechnungund der Zurückbehaltung

Der Auftraggeber ist selbstbei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegenForderungen von TW aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurdevon TW schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. EinZurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

(8) Ratenzahlung

Soweit TW und derAuftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminverlust imFall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

(9) Zahlungsverzug

Für den Fall verspäteterZahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindestjedoch 

9% per anno zu bezahlen. DerAuftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten undAufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für einezweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

(10) FortgesetzterZahlungsverzug

Nach erfolgloser Mahnung desAuftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist TWberechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeberabgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungensofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nichtbezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenenHonorarforderungen vorübergehend einstellen.

Nach einer weiterenerfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unterSetzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist TW berechtigt, vonallen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zufordern. Damit ist TW auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nichtauszuführen bzw. einzustellen.

Unabhängig von diesenMöglichkeiten kann TW selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der FälligkeitKlage bei Gericht einreichen.

§ 8 Haftung

(1) Klassischer Werkvertrag

Im Fall des klassischenWerkvertrages haftet TW für die Zielerreichung.

(2) Zukauf von Ressourcen

Im Fall des bloßen Zukaufsvon Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichungselbst verantwortlich. TW haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung derkonkret beauftragten Detailleistungen.

(3) Eingriffe desAuftraggebers

Wenn der Auftraggebereigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von TW eingreiftoder undokumentierte oder für TW nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungenvornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von TW, z.B. zurFertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung,Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

(4) Gefahrenübergang

Beim Versand von Waren gehtdie Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald TW die Waren an dasBeförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgtgrundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten TWmit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

(5) Rügeverpflichtung

Der Auftraggeber hat nachAnforderung einer Zwischenabnahme durch TW, nach Übergabe und nach Aufnahme desEchtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängelbzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Im Fall einerZwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch TW erst nach erfolgterZwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw.Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw.Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-,Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeberebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtungunterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalteines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste.Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung vonZwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alleweiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonderssorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle,einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahmedes Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung derAufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebeswiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zuentsprechen.

Die Rüge des Auftraggebershat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben.Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeitenund Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. DerAuftraggeber hat TW alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schädenerforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge derMängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-,Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrundanderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, desAuftraggebers ausgeschlossen.

(6) Garantie

Soweit Leistungsteile desAuftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, istdiese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).

Im Fall einer Garantiezusagedurch TW beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mitÜbergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis desAuftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf derGarantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nichthervor, dann haftet TW für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

(7) Gewährleistung

Das Recht auf Gewährleistungund das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabebeschränkt.

Abweichungen von technischenÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zueinem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.

Dem Auftraggeber steht dasRecht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auchauf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahlvon TW zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist wederverlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenenLeistungsteil neu zu laufen.

Die Aktualisierungspflichtgemäß § 7 VGG wird ausgeschlossen.

(8) Irrtum, Verkürzung überdie Hälfte

Das Recht zur Anfechtungwegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

(9) Schadenersatz undsonstige Ansprüche

TW verfügt über einespezielle Haftpflichtversicherung.

Der Auftraggeber hat seinRisiko selbst zu bewerten. Eine Höherversicherung kann auf Kosten desAuftraggebers vereinbart werden.

Schadenersatzansprüche undAnsprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche,des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht entweder auf groberFahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen und von der Haftpflichtversicherung von TWgedeckt sind oder ansonsten nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzvon TW beruhen.

Derartige Ansprücheverfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers;jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesemHaftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund vonanderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

(10) Schutzwirkung zugunstenDritter

Ausdrücklich vereinbartwird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

(11) Haftung beivereinbarten Fremdleistungen

Jene Dritten, welche dievereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von TW,nicht bei der Verfolgung der Interessen von TW tätig und damit auch nicht inden Risikobereich von TW einbezogen.

Für die vereinbartenFremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung,Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jeglicheverschuldensabhängige Haftung von TW zusätzlich auf das Auswahlverschuldenreduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von TW ausgeschlossen.

Werden die Fremdleistungenauf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dannist jegliche Haftung von TW ausgeschlossen.

(12) Haftung bei derVerwendung von Services und Komponenten Dritter

Soweit TW vereinbarungsgemäßauf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jeglicheverschuldensunabhängige Haftung von TW für die Services und Komponenten dieserDritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlichauf das Auswahlverschulden reduziert.

(13) Haftung bei kostenlosenLeistungen

Soweit TW Leistungen oderLeistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für dieseLeistungsteile ausgeschlossen.

(14) Haftung bei gebrauchtenWaren

Bei gebrauchten Waren istdas Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

(15) Beweislast

Eine Beweislastumkehr zuLasten von TW ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zumÜbergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, dieRechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad einesVerschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

(16) Nachfrist

Im Fall der nichtvereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zurGeltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser TW schriftlich eineangemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies giltauch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

(17) Vertragsrücktritt

Ein Vertragsrücktritt durchden Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

§ 9. Konzept- undIdeenschutz

Hat der potentielle Kundedie Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt dieAgentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so giltnachstehende Regelung:

(1) Bereits durch dieEinladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten derpotentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.  

(2) Der potentielle Kundeanerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensiveVorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichtenübernommen hat. 

(3) Das Konzept unterstehtin seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen,dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teileohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund desUrheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

(4) Das Konzept enthältdarüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damitnicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen amAnfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachtenund somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sindjene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und derVermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinnedieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafikenund Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöheerreichen.

(5) Der potentielle Kundeverpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen desKonzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs einesspäter abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwertenzu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

(6) Soferne der potentielleKunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, aufdie er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agenturbinnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung vonBeweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 

(7) Im gegenteiligen Fallgehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kundeneine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, soist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.  

(8) Der potentielle Kundekann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einerangemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet,zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nachvollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Anzuwendendes Recht

Auf alle Rechtsbeziehungenund Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und TW ist ausschließlichösterreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormenanzuwenden.

(2) UN-Kaufrecht

Die Bestimmungen desUN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3) Vertrags-ÖNORM

Sofern vertragliche ÖNORMENnicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.

(4) Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alleStreitigkeiten zwischen TW und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständigeösterreichische Gericht für Salzburgvereinbart. TW ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von TW unddes Auftraggebers berechtigt.

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